Allergenkennzeichnung nicht immer verlässlich

Seit dem 13. Dezember 2014 muss nicht nur bei verpackter, sondern auch bei unverpackter, also loser Ware, Auskunft über Allergene gegeben werden.

Dies trifft zum Beispiel Bäckereien, Metzgereien mit Fleisch-/Wursttheke oder die Gastronomie.

Eine Untersuchung von loser Ware in Bäckereien in Deutschland noch vor dem 13. Dezember kam zu dem Ergebnis, dass trotz Einführung der Allergenkennzeichnungspflicht bei unverpackter Ware nicht immer Verlass auf die Allergenkennzeichnung bzw. -auskunft ist.

Von 23 analysierten Proben von Backwaren, wie beispielsweise Kuchen, Plunderstückchen und Gebäck, waren in 13 Proben Allergene nachweisbar, die gemäss Rezeptur nicht verwendet worden waren. Es wurden Spuren von Mandeln, Haselnüssen, Soja, Sesam und Lupine, sowie Milchbestandteile gefunden.

Diese Allergene wurden höchstwahrscheinlich durch Kreuzkontamination ins Produkt eingetragen. Eine Kreuzkontamination geschieht meist unbeabsichtigt und unbemerkt, durch bereits verunreinigte Rohstoffe, unzureichend gereinigte Geräte und Anlagen im Betrieb oder auch über feinste Staubpartikel in der Luft.

Keine Kennzeichnungspflicht für ungewollte Allergeneinträge

Durch Kreuzkontaminationen eingeschleppte Allergene, die nicht in der Rezeptur vorkommen, müssen nach der neuen Gesetzgebung nicht deklariert werden. Nach der EU-weit geltenden Lebensmittel-Informationsverordnung ist ab dem 13.12.2014 eine Allergenkennzeichnung auch bei loser Ware verpflichtend. Neben schriftlichen Informationen sind auch mündliche Auskünfte über enthaltene Allergene an die Konsumentinnen und Konsumenten zulässig. In jedem Fall muss jederzeit eine schriftliche Dokumentation mit der Rezeptur des Produkts vorzeigbar sein.

Spurenkennzeichnung bei Allergenen freiwillig

Damit Betriebe in Zukunft kein Risiko eingehen und die Konsumentinnen und Konsumenten möglicherweise unzureichend informieren, werden sie aus Gründen der Haftung in Form einer freiwilligen, zusätzlichen Allergikerinformation auf Allergenspuren im Produkt hinweisen, z.B. “kann Spuren von Erdnüssen enthalten”. Gesetzliche Anforderungen bestehen hierzu im Detail noch nicht, weshalb es wichtig ist, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen und nicht irreführend sind.

Allgemeine Angaben wie „kann Spuren von Allergenen enthalten” sind nicht akzeptabel und werden im Rahmen einer Kontrolle bemängelt. Es sollen lediglich alle relevanten Allergene aufgelistet werden. Jeder Betrieb sollte zudem ernsthaft prüfen welche Massnahmen zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen im Einzelfall realisierbar sind.