Deklaration von Lebensmitteln

Das Lebensmittelgesetz hat zum Ziel den Konsumenten vor Täuschung zu schützen und ihm die, für den Kauf von Lebensmitteln, notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Laut Gesetz wird zwischen vorverpackten und offen in Verkehr gebrachten Lebensmittel unterschieden. Bei vorverpackten Lebensmitteln, zum Beispiel aus dem Detailhandel, müssen alle Informationen schriftlich auf der Verpackung oder Etikette vorhanden sein. Im Grunde sollten offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel die gleichen Informationen liefern wie vorverpackte, die Angaben müssen allerdings mit einigen Ausnahmen nicht unbedingt schriftlich erfolgen.

Offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel sind beispielsweise Speisen, die in Restaurants, Kantinen oder ähnlichem an Gäste abgegeben werden, jedoch ebenfalls Gerichte, welche vor Ort, bei Abgabe an den Konsument verpackt werden, wie zum Beispiel bei einem Take Away Restaurant. Alle notwendigen Informationen zu den Gerichten müssen dem Konsumenten / Gast auch dann zur Verfügung stehen, wenn er telefonisch oder über das Internet bestellt.

Obligatorische schriftliche Angaben
  • Die Herkunft von Fleisch und Fisch ist anzugeben. Bei auf See gefangenem Fisch kann das FAO Fanggebiet angegeben werden, beispielsweise Nordwestatlantik. Die Angaben stehen auf dem Lieferschein oder auf der Verpackung.
  • Hinweise zu in der Schweiz nicht erlaubten Haltungsformen und Leistungsförderern:
  • Beispielsweise Fleisch und Fleischerzeugnisse mit Fleisch von Hauskaninchen sind mit dem Hinweis „Aus in der Schweiz nicht zugelassener Haltungsform“ zu deklarieren, wenn das Kaninchen entsprechend gehalten wurde.
  • Eier und Eierzubereitungen sind mit dem Hinweis „Aus in der Schweiz nicht zugelassenen Käfighaltung“ zu deklarieren, wenn das Huhn entsprechend gehalten wurde. Informieren Sie sich insbesondere wenn die Eier aus einem Drittland stammen.
  • Bei der Verwendung von Fleisch und Fleischerzeugnissen, bei welchen die Tiere mit Hormonen oder Leistungsförderern behandelt wurden, muss folgender Hinweis angebracht werden: „Kann mit hormonellen Leistungsförderern erzeugt worden sein“ und/oder „Kann mit nichthormonellen Leistungsförderern, wie Antibiotika, erzeugt worden sein“. Allenfalls müssen beide Hinweise angebracht werden.
  • Die Hinweise sind auf der Verpackung oder Etikette ersichtlich. Besteht ein kurzfristiger Engpass, muss also beispielsweise ausnahmsweise auf Eier aus Käfighaltung zurückgegriffen werden, kann der Gast mündlich darüber informiert werden.
  • Angaben über gentechnisch veränderte Produkte bei Lebensmittel, die GVO- Erzeugnisse sind und bei Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten.
  • Angaben über Produkte, die mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden, beispielsweise wie folgt: „mit ionisierenden Strahlen behandelt“.
  • Hinweise zu Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können:
    Es muss schriftlich gut sichtbar darauf hingewiesen werden, dass die Information zu Allergenen mündlich eingeholt werden kann, beispielsweise mit folgendem Wortlaut: Lieber Gast, über Zutaten in unseren Gerichten, die Allergien oder Intoleranzen auslösen können, informieren Sie unsere Mitarbeitenden auf Anfrage gerne. Ihr Gastgeber
  • Ausschankmenge, Offenausschank:
    Bei der Abgabe von Fertiggetränken wie kalter Milch, Mischgetränken, Bier, Aperitif, etc. ist die Mengenangabe vorgeschrieben. Der Ausschank darf nur in Gefässen erfolgen, welche entweder amtlich geprüft und gestempelt sind oder mit einem Füllstrich, Nenninhaltsangabe und einem vom Bundesamt für Metrologie (METAS) anerkannten Kennzeichen versehen sind. Keine Mengenangaben sind erforderlich für Heissgetränke, Cocktails und mit Wasser angesetzte oder mit Eis vermischte Getränke.
  • Bestimmungen zur Alkoholabgabe an Jugendliche:
    Mit einem Anschlag ist deutlich zu machen, dass das Mindestalter für die Abgabe von Bier, Wein und Fruchtwein 16 Jahre, für die Abgabe von Spirituosen, Apéritifs und Alcopops 18 Jahre beträgt.Die Mitarbeitenden sind geschult und verlangen im Zweifelsfall einen Altersnachweis.
  • Alkoholfreie Getränke (Sirupartikel): Gastronomiebetriebe müssen nichtalkoholische Getränke führen, die bei gleicher Menge und gleichem Service günstiger sind als das günstigste alkoholische Getränk. Die Kantone können bestimmen, wie viele Getränke angeboten werden müssen. Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie deutlich von alkoholfreien Getränken unterscheidbar sind.
  • Preis und Mehrwertsteuersatz: Jedes Gericht auf der Karte ist mit dem Preis zu versehen. Bei Getränken aller Art ist zudem ersichtlich, für welche Menge der Preis gilt. Ebenfalls angegeben werden muss die Währung. Diese kann direkt neben dem Preis angegeben werden oder mit dem Hinweis „alle Preise verstehen sich in Schweizerfranken“. Einmal muss zudem der aktuelle Mehrwertsteuersatz auf der Karte ersichtlich sein (inkl. x % Mwst.)
Obligatorische mündliche Angaben

Hinweise zu Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können
Über folgende Zutaten und daraus hergestellte Erzeugnisse, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen, muss informiert werden:

  • Glutenhaltiges Getreide, wie Weizen, Dinkel, Khorasan-Weizen, Roggen, Gerste und Hafer
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fische
  • Erdnüsse
  • Sojabohnen
  • Milch, inklusive Laktose
  • Hartschalenobst oder Nüsse: Mandeln, Hasel-, Wal-, Cashew-, Pecan-, Para-, Macadamia- oder Queenslandnüsse, Pistazien
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentration von mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als SO2
  • Lupinen
  • Weichtiere

Die Informationen liegen den Mitarbeitenden schriftlich vor oder eine fachkundige Person (beispielsweise der Koch, der das Gericht zubereitet / zubereitet hat oder eine geschulte Person im Service) kann sie erteilen, bevor der Gast bestellt.

Kurzfristige Engpässe
Lebensmittel aus in der Schweiz nicht erlaubten Haltungsformen und Leistungsförderern müssen schriftlich deklariert werden. Besteht ein kurzfristiger Engpass, muss also beispielsweise ausnahmsweise auf Eier aus Käfighaltung zurückgegriffen werden, kann der Gast mündlich darüber informiert werden.

 

Quelle: Gastro Suisse, online: www.gastrosuisse.ch, Link: https://www.gastrosuisse.ch/angebot/branchenwissen/hygiene-und-lebensmittelsicherheit/deklaration/ abgerufen am 20.12.2018